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ZVI 2012, 16

BGB § 1124; ZVG § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 146 Abs. 1, § 154

Keine Auskehr von Überschüssen an den Gläubiger nach Rücknahme der Zwangsverwaltung trotz an ihn abgetretener Mietansprüche

BGH, Urt. v. 13. 10. 2011 – IX ZR 188/10 (KG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner herauszugeben.

2. Der Gläubiger, der seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse, wenn ihm die Mietansprüche vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgetreten waren.

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