ZVI 2011, 54

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 43, 52, 190, 194, 197; BGB §§ 1114, 1132, 1168, 1175, 1192; GBO § 29Zum Verzicht eines Insolvenzgläubigers auf abgesonderte Befriedigung aus einer GesamtgrundschuldInsO§ 43InsO§ 52InsO§ 190InsO§ 194InsO§ 197BGB§ 1114BGB§ 1132BGB§ 1168BGB§ 1175BGB§ 1192GBO§ 29BGH, Beschl. v. 02.12.2010 – IX ZB 61/09 (LG Dessau-Roßlau ZVI 2009, 149)BGHBeschl.2.12.2010IX ZB 61/09LG Dessau-RoßlauZVI 2009, 149

Leitsätze des Gerichts:

1. Verfügt ein Insolvenzgläubiger zur Sicherung seiner Forderung über eine Gesamtgrundschuld, für die massefremde Grundstücke mithaften und die zugleich auch Forderungen gegen Dritte sichert, so genügt für einen Verzicht auf das Absonderungsrecht, dass er im Umfang der Anmeldung als Insolvenzforderung auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus einer Zweckvereinbarung mit den Sicherungsgebern verzichtet.
2. Als Verzicht auf das Absonderungsrecht für eine Insolvenzforderung genügt auch sonst jede Erklärung, die verhindert, dass das Absonderungsgut verwertet und die gesicherte Insolvenzforderung trotzdem in voller Höhe bei der Verteilung der Masse berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck muss nicht notwendig über das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende Grundpfandrecht verfügt werden. Nur wenn dies geschieht, bedarf die Erklärung des Insolvenzgläubigers der grundbuchmäßigen Form.

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