ZVI 2008, 219

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO §§ 103, 105; ZPO §§ 935, 940Durchsetzbarkeit des nach Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters fortbestehenden Stromlieferungsvertrages im einstweiligen RechtsschutzInsO§ 103InsO§ 105ZPO§ 935ZPO§ 940LG Rostock, Urt. v. 26.09.2007 – 4 O 235/07 (rechtskräftig)LG RostockUrt.26.9.20074 O 235/07rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Verlangt ein Energieversorgungsunternehmen trotz Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters den Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrages zu höheren Preisen, kann es bei Betriebsfortführung im Wege der Leistungsverfügung zur Lieferung von Strom zu den bisherigen, günstigeren Bedingungen verpflichtet werden.
2. Zumindest bei einer angespannten Liquiditätslage der Insolvenzmasse ist der notwendige Verfügungsgrund zu bejahen.
3. Wegen der Zahlungsrückstände der Insolvenzschuldnerin aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung kann sich das Versorgungsunternehmen weder auf ein Kündigungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

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