Insolvenzschuldner, die Eigentümer einer Immobilie sind, haben – insbesondere wenn diese zu Wohnzwecken genutzt wird – oftmals ein Interesse daran, diese Immobilie nicht durch die Verwertung in einem Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu „verlieren“. In dieser Situation trifft der Schuldner ebenso regelmäßig wie gern mit der grundpfandrechtlich gesicherten Bank eine Vereinbarung, nach welcher der Kredit weiterhin, d.h. auch noch nach Verfahrenseröffnung getilgt wird. Eine gefestigte (höchstrichterliche) Rechtsprechung besteht hierzu nicht. Im Folgenden wird dargelegt: unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Grenzen dies für die Bank insolvenzfest möglich ist (I); wie sich die Teilnahme der Bank mit ihrem Grundpfandrecht im Insolvenzverfahren gestaltet (II); inwieweit die Bank mit dem Schuldner zu Zahlungen im und nach dem Insolvenzverfahren einen neuen Vertrag schließen kann, um den geänderten Umständen Gestalt und Rechtssicherheit zu geben (III); in welchem Umfang die Bank aus dem Vollstreckungstitel aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung weiterhin vorgehen kann (IV).