ZVI 2005, 486

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren §§ 5 InsO, 4, 9, 10 ZSHGUnzulässigkeit eines Insolvenzantrags ohne aktuelle Anschrift des Schuldners trotz Zeugenschutz InsO§ 5 ZSHG§ 4 ZSHG§ 9 ZSHG§ 10 LG Hamburg, Beschl. v. 14.07.2005 – 326 T 7/05 (rechtskräftig; AG Hamburg)LG HamburgBeschl.14.7.2005326 T 7/05rechtskräftigAG Hamburg

Leitsätze des Einsenders:

I. Im Insolvenzeröffnungsbeschluss ist die aktuelle Anschrift des Schuldners anzugeben.
II. Es ist nicht möglich, ein Insolvenzverfahren mit einem Schuldner durchzuführen, dessen derzeitiger Name und /oder aktuelle Anschrift und aktuellen persönlichen Verhältnisse nicht bekannt sind und dessen wirtschaftliche Verhältnisse jedenfalls durch das Insolvenzgericht und die Gläubiger aufgrund laufender Maßnahmen gemäß Zeugenschutzgesetz (ZSHG) nicht (laufend) überprüft werden können.

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