ZVI 2014, 345

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZIP2014Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO § 174 Abs. 2, § 201 Abs. 2, § 302 Nr. 1; ZPO § 767Zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei Anmeldung einer DeliktsforderungZVI 2014, 346InsO§ 174InsO§ 201InsO§ 302ZPO§ 767BGH, Beschl. v. 03.04.2014 – IX ZB 83/13 (LG Bonn)BGHBeschl.3.4.2014IX ZB 83/13LG Bonn

Leitsätze der Redaktion:

1. Widerspricht der Schuldner lediglich dem deliktischen Attribut, nicht aber der Forderung als solcher, so ist dem anmeldenden Gläubiger, dessen Forderung zur Tabelle festgestellt worden ist, auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
2. Sofern der Gläubiger die Vollstreckung betreibt, hat der Schuldner die Möglichkeit, sich hiergegen im Rahmen einer Vollstreckunsgabwehrklage (§ 767 ZPO) zur Wehr zu setzen. Im Rahmen dieser Klage ist dann ggf. zu klären, ob der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) zugrunde liegt.

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