ZVI 2011, 64

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenZPO § 850kP-Konto: Zu den Anforderungen, die an Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO zu stellen sindZPO§ 850kLG Essen, Beschl. v. 09.11.2010 – 7 T 568/10 (rechtskräftig; AG Marl)LG EssenBeschl.9.11.20107 T 568/10rechtskräftigAG Marl

Leitsätze der Redaktion:

1. Die vom Schuldner gegenüber dem Kreditinstitut zur Begründung seines Verlangens nach Erhöhung des pfändungsfreien Betrages behaupteten Umstände müssen aus den von ihm eingereichten Belegen offensichtlich hervorgehen.
2. Gehen aus den vom Schuldner eingereichten Belegen die behaupteten Umstände offensichtlich hervor, muss eine Berücksichtigung der entsprechenden Erhöhungsbeträge durch das Kreditinstitut selbst erfolgen. Eine Berechtigung, die Nachweismöglichkeit auf die Vorlage von eigenen Formularen zu begrenzen, besteht nicht.

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