ZVI 2004, 497

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 36, 80, 148; ZPO §§ 850b, 850c; VVG §§ 1, 49, 178Befreiende Leistung einer privaten Krankenversicherung nach Insolvenzeröffnung nur durch Zahlung eines Erstattungsbetrags für Behandlungskosten an Treuhänder InsO§ 36 InsO§ 80 InsO§ 148 ZPO§ 850b ZPO§ 850c VVG§ 1 VVG§ 49 VVG§ 178 LG Köln, Urt. v. 08.10.2003 – 23 S 48/03 (AG Köln)LG KölnUrt.8.10.200323 S 48/03AG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Ansprüche des Schuldners gegen seine private Krankenkasse auf Erstattung ärztlicher Behandlungskosten fallen mit Insolvenzeröffnung trotz der Regelung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO in die Insolvenzmasse, der Versicherer wird deshalb nur durch Leistung an den Treuhänder von seiner Leistungspflicht frei.
2. Es ist Aufgabe des Treuhänders, sämtliche Bezüge des Schuldners zu vereinnahmen und anschließend zu prüfen, ob sie pfändbar sind und zur Masse gehören, oder ob sie wegen Unpfändbarkeit an den Schuldner auszukehren sind; dies gilt auch für Krankenversicherungsleistungen.

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