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ZVI 2012, 12

InsO § 14

Unzulässigkeit eines bedingten Insolvenzantrags zur Schaffung einer rechtsmissbräuchlichen Druckposition

AG Göttingen, Beschl. v. 28. 9. 2011 – 71 IN 85/11 NOM (rechtskräftig)

Leitsätze des Gerichts:

1. Erklärt der Gläubiger, er werde mögliche Gutachterkosten nicht begleichen, bevor er nicht über das Ergebnis einer Anhörung des Schuldners informiert worden sei, stellt dies eine unzulässige Bedingung dar.

2. Ein solcher Antrag ist unzulässig und zudem rechtsmissbräuchlich.

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