ZVI 2005, 204

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 129, 133 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2, § 826; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2Keine Vorsatzanfechtung einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers ohne Rechtshandlung des Insolvenzschuldners InsO§ 129 InsO§ 133 BGB§ 823 BGB§ 826 GmbHG§ 84 BGH, Urt. v. 10.02.2005 – IX ZR 211/02 (OLG Dresden +)BGHUrt.10.2.2005IX ZR 211/02OLG Dresden +

Leitsätze des Gerichts:

1. Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
2. Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners i. S. v. § 133 Abs. 1 InsO.
3. Die Anfechtung nach § 133 InsO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt hat, dass die Rechtshandlung des Gläubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 InsO geschützten zeitlichen Bereich fällt.
4. Veranlasst der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewusst hinauszuzögern, um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 131 InsO zu vermeiden, kommt eine Haftung gegenüber der Masse nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Betracht.

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