ZVI 2007, 480

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5Berücksichtigung neuer Versagungsgründe nach dem Schlusstermin bei Bestreiten des Schuldners unter Vortrag eines anderen Versagungsgrundes („Spielerlüge“)InsO§ 290LG Hagen, Beschl. v. 07.12.2006 – 10 a T 75/06 (rechtskräftig; AG Hagen)LG HagenBeschl.7.12.200610 a T 75/06rechtskräftigAG Hagen

Leitsätze der Redaktion:

1. Einem Schuldner, der Gläubiger vor Insolvenzeröffnung anweist, Beträge auf das Konto der Ehefrau zu überweisen und diese anschließend verspielt, kann die Restschuldbefreiung wegen Beeinträchtigung der Gläubiger nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt werden.
2. Verteidigt sich der Schuldner gegen einen hierauf im Schlusstermin gestützten Versagungsantrag später mit dem (schriftlichen) Vortrag, er habe das Geld tatsächlich nicht verspielt, sondern während des Insolvenzantragsverfahrens einen Gläubiger befriedigt und gelogen, um Rückforderungsansprüche zu verhindern, dann kann der antragstellende Gläubiger sich auch nach Ende des Schlusstermins noch auf den Versagungsgrund der Verletzung von Auskunftspflichten nach § 295 Abs. Nr. 5 InsO hinsichtlich des neuen Schuldnervortrags stützen.

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