ZVI 2007, 476

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 70Keine Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses allein wegen Störung des VertrauensverhältnissesInsO§ 70BGH, Beschl. v. 01.03.2007 – IX ZB 47/06 (LG Freiburg)BGHBeschl.1.3.2007IX ZB 47/06LG Freiburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde.
2. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gläubigerausschussmitglieds hat, rechtfertigt dessen Entlassung nicht.

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