ZVI 2009, 370
Leitsatz des Gerichts:
Entsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung der Biersteuer, wird dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, selbst wenn mit dem Brauvorgang eine übersteigende Wertschöpfung zu Gunsten des Schuldnervermögens erzielt wurde.
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