ZVI 2004, 470
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts im Vorauswahlverfahren zur Insolvenzverwalterbestellung ist kein Rechtsprechungsakt, sondern der vollziehenden Gewalt zuzuordnen, gegen deren Maßnahmen Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutz gewährleistet. Wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass auch in Verfahren mit weitem Ermessensspielraum, geringer Kontrolldichte und einem der Sache nach unvermeidlichen Mangel an überprüfbaren Unterlagen ein Mindestmaß an Rechtsschutz gewährleistet ist; das Gericht hat sich aufdrängenden Zweifeln nachzugehen.
2. Auch wenn der Insolvenzrichter an eine abschlägige Vorauswahlentscheidung bei der späteren Auswahl des Insolvenzverwalters nicht gebunden ist, hat die Vorauswahl einen nicht unerheblichen Einfluss auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten der Interessenten und berührt deren Rechte aus Art. 12 GG.
3. Die Betätigung als Insolvenzverwalter hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten zu einem eigenständigen Beruf entwickelt.
4. Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren muss jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner gesetzlich vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Dies setzt eine willkürfreie Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren voraus.
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