ZVI 2005, 401
Das sozialrechtliche Existenzminimum für Schuldnerinnen und Schuldner nach § 850d, § 850f Abs. 1 und § 850 f Abs. 2 ZPO ab 1. 10. 2005
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- *)Professor für Recht am Fachbereich Soziale Arbeit der Ev. Fachhochschule Darmstadt
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- **)Schuldnerberater bei der Diakonischen Bezirksstelle Esslingen und Mitglied der Redaktion des Infodienstes Schuldnerberatung
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