ZVI 2005, 41

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 174, 175, 176Zulässigkeit der nachträglichen Berufung auf unerlaubte Handlung für bereits angemeldete Forderung InsO§ 174 InsO§ 175 InsO§ 176 AG Hamburg,   v. 28.12.2004 – 68b IK 31/02 (rechtskräftig)AG Hamburg 28.12.200468b IK 31/02rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Insolvenzgläubiger ist nicht präkludiert, wenn er es entgegen § 174 Abs. 2 InsO unterlässt, bei der Anmeldung seiner Forderung Tatsachen darzulegen, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.
2. Derartige Tatsachen können im Hinblick auf § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO auch nach dem Prüfungstermin noch nachträglich beim Insolvenzverwalter/Treuhänder (§ 174 InsO) angegeben werden, so dass im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Schuldner und der diesbezüglichen Hinweispflicht des Gerichts (§ 175 Abs. 2, § 176 InsO) ein nachträglicher Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen ist.

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