Seit dem 1.1.1999 gibt es in Deutschland das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt verstand sich Schuldnerberatung als Hilfsangebot für hochverschuldete Familien und Einzelpersonen mit dem Ziel, die verschiedenartigen Folgeprobleme von Überschuldung zu beseitigen oder zu minimieren. Die Beratung war ergebnisoffen. Der Begriff „Schuldner“beratung weist darauf hin, dass in der Beratung der Schuldner mit seinen Problemen und nicht die Schulden im Mittelpunkt stehen. Die neue Insolvenzordnung hat das Aufgabenfeld der Schuldnerberatung grundlegend verändert. Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens trat neben die „Schuldner“beratung eine sich verselbstständigende Aufgabe, die „Insolvenz“beratung, die sich auf die Abwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens konzentriert. Ein Prozess der zunehmenden Verrechtlichung des Arbeitsfeldes Schuldnerberatung setzte ein. Unterstellt man, dass 3/5 aller Schuldner, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, eine Schuldnerberatungsstelle zwecks eines außergerichtlichen Einigungsversuchs aufgesucht haben, so haben mindestens 430.000 Schuldnerinnen und Schuldner seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung eine Insolvenzberatung in Anspruch genommen.