Gem. § 287a Abs. 1 InsO n.F. stellt das Insolvenzgericht im Falle eines zulässigen Antrags auf Restschuldbefreiung fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten gem. § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung gem. §§ 290, 297, 298 InsO nicht vorliegen. Unzulässig ist der Restschuldbefreiungsantrag unter den Voraussetzungen des § 287a Abs. 2 InsO n.F.: Ist dem Schuldner im Rahmen eines ersten Insolvenzverfahrens innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem neuen Antrag bereits die Restschuldbefreiung erteilt worden, so ist der neue Antrag unzulässig. Wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung innerhalb der letzten fünf Jahre gem. § 297 InsO, also wegen einer Insolvenzstraftat, versagt, so ist sein neuer Antrag ebenfalls unzulässig. Schließlich: Wurde dem Schuldner im Rahmen eines ersten Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung innerhalb der letzten drei Jahre gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 InsO versagt, so ist auch dann sein neuer Antrag unzulässig. Es stellt sich die Frage, wie sich diese gesetzgeberische Neuorientierung auf die Sperrfrist-Rechtsprechung des BGH auswirkt.