Gem. § 304 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 InsO kann über das Vermögen einer natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Verstirbt diese nach der Insolvenzverfahrenseröffnung stellt sich die Frage nach den Auswirkungen des Erbfalls für den Fortgang des lebzeitig eröffneten Insolvenzverfahrens, dessen Rechtssubjekt nunmehr der Nachlass ist. Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2, §§ 315 ff. InsO handelt es sich beim Nachlass um ein insolvenzrechtlich selbstständiges Sondervermögen. Die Grundkonzeption der §§ 315 – 331 InsO ist zugeschnitten auf die Situation, in der sich nach dem eingetretenen Erbfall das Vorliegen eines Insolvenzgrundes in Bezug auf den Nachlass herausstellt. In dieser Situation kann bzw. muss die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden (§ 317 InsO, § 1980 Abs. 1 Satz 1, § 1985 Abs. 2 BGB). Es findet sich im ersten Abschnitt des 10. Teils der InsO (§§ 315 – 331 InsO) allerdings kein Hinweis dazu, wie zu verfahren ist, wenn bereits zu Lebzeiten ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erblassers eröffnet gewesen ist. Der Verwalter (Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren oder Insolvenzverwalter) als Zentralfigur des Verfahrens hat sich dann mit dieser Situation auseinanderzusetzen, wobei – wie zu zeigen sein wird – der während des laufenden Insolvenzverfahrens eingetretene Erbfall Auswirkungen auf Passiv- sowie auf Aktivseite des Verfahrens entfalten kann. Zudem sind prozessuale Aspekte zu beachten. Der Folgende Beitrag stellt die Ausgangsposition sowie Eckpunkte zusammen.