ZVI 2017, 394
Leitsätze des Gerichts:
1. Stellt ein Nachlasspfleger Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses fest, stellt er aber nicht sofort Insolvenzantrag, scheiden sowohl eine Anfechtung gem. § 130 InsO als auch gem. § 133 InsO wegen der an den Nachlasspfleger gezahlten Vergütung aus.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nachlasspfleger keine außerhalb des Verfahrenszwecks liegenden Ansprüche begründet hat.
3. Auch Ansprüche gem. § 826 BGB kommen nicht in Betracht.
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