Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. 7. 2013 (BGBl I 2013, 2379) kann im Verbraucherinsolvenzverfahren auch ein Insolvenzplan vorgelegt werden, um die Beziehung des Schuldners zu seinen Gläubigern neu zu bestimmen. Einem Verbraucher i. S. d. § 304 InsO stehen damit nun zwei Planverfahren zur Verfügung, die durch das Insolvenzgericht begleitet werden: der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan und der erwähnte Insolvenzplan. Daneben muss noch zwingend ein außergerichtlicher Versuch unternommen werden, eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern zu erzielen, bevor ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden kann (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dieses Verfahren findet aber ohne Begleitung des Insolvenzgerichts statt (vgl. A. Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., 2014, § 3 Rz. 32). Allerdings konzentriert sich dieser Beitrag auf die Prüfung des gerichtlich begleiteten Schuldenbereinigungsplans und des Insolvenzplans im Verbraucherinsolvenzverfahren. Dabei fällt auf, dass die gerichtliche Prüfung des Schuldenbereinigungsplans im Gegensatz zur gerichtlichen Prüfung von Insolvenzplänen nur rudimentär normiert worden ist. Ob diese geringe gerichtliche Prüfungstiefe gerechtfertigt ist oder ob nicht doch auf die Regelungen zum Insolvenzplan zurückgegriffen werden muss, um den Prüfungsmaßstab des Insolvenzgerichts zu konkretisieren, soll durch den nachfolgenden Beitrag geklärt werden.