In der Vielzahl von Verfahren ist das Prozedere hinsichtlich des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung unproblematisch. Zunächst hat das Gericht eine Entscheidung gem. § 287a InsO zu treffen, ob der Antrag zulässig ist oder als unzulässig zurückgewiesen wird. Wird die Zulässigkeit bejaht, ist am Ende des Verfahrens zu entscheiden, ob die Restschuldbefreiung erteilt wird oder ob aufgrund eines Gläubigerantrags eine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt.
Bisher kaum beachtet ist jedoch die Frage, was mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung passiert, wenn es zu einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens kommt. Unbefangen könnte ins Feld geführt werden, dass der Antrag dann eben offen bleibt, da er ja keinem schadet. Indes sind die Prozessordnungen von dem Grundsatz durchzogen, dass Anträge in irgendeiner Form beschieden werden, wenn sie nicht zurückgenommen werden. Zudem wird sich zeigen, dass es für den Schuldner überhaupt nicht unerheblich ist, ob der Antrag beschieden wird oder nicht.
Im Folgenden soll daher anhand des Insolvenzplanverfahrens und der Einstellung des Verfahrens untersucht werden, wie in diesen Fallkonstellationen mit einem vom Schuldner gestellten Restschuldbefreiungsantrag umzugehen ist.