ZVI 2018, 209
Leitsatz des Gerichts:
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschl. v. 25. 10. 2012 – VII ZB 31/12, ZVI 2012, 453 = MDR 2013, 57; vgl. Beschl. v. 24. 1. 2018 – VII ZB 27/17).
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