Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen tritt häufig die Fragestellung auf, wie bei unterhaltsberechtigten Personen des Schuldners, die eigene auskömmliche Einkünfte erzielen, zu verfahren ist. Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Ähnlich verhält es sich, wenn der Schuldner mehrere Einkünfte erzielt. In der Praxis ist häufig anzutreffen, dass der Schuldner neben seinem Haupteinkommen aus einer Vollzeittätigkeit noch ein Gehalt als Aushilfskraft erzielt. Nach § 850e Nr. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass mehrere Arbeitseinkommen zusammenzurechnen sind. Ist in diesen Fallkonstellationen stets erforderlich, dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, um die angestrebte Rechtsfolge herbeizuführen? Häufig wird dieses Ziel bereits erreicht, indem der Insolvenzverwalter/Treuhänder, aber auch der Gläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung mit dem Schuldner eine entsprechende Regelung einvernehmlich herbeiführt. In der jüngeren Vergangenheit ist auf insolvenzrechtlichen Tagungen streitig erörtert worden, ob eine solche Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter/Treuhänder sowie dem Schuldner ausreichend ist. Soweit ersichtlich, ist diese Problematik weder in der Rechtsprechung noch Literatur problematisiert worden. Dieser Beitrag skizziert einerseits die jeweiligen gerichtlichen Verfahren und stellt die Einigungsmöglichkeit mit dem Schuldner gegenüber. Zudem widmet sich dieser Aufsatz der Fragestellung, ob gerichtliche Entscheidungen zwingend notwendig sind.