Mit seiner Entscheidung vom 24. 5. 2017 hat das AG Hamburg (
ZVI 2017, 304) einen Insolvenzplan mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, der Schuldner habe keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Dieser Antrag sei nach den Grundgedanken der InsO Voraussetzung für die Vorlage eines Insolvenzplanes.
In der InsO findet sich keine ausdrückliche Regelung für die zwingende Verknüpfung zwischen Insolvenzplan und Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht gelangt zu diesem tragenden Grundsatz durch Auswertung umfangreicher BGH-Rechtsprechung und Literatur. Der Leser gewinnt den Eindruck, der BGH und wesentliche Teile der Literatur würden von diesem tragenden Grundsatz der InsO ausgehen. Das AG Hamburg hat mit seinem Beschluss mehrfach Ablehnung erfahren (so Madaus, NZI 2017, 697; Wegener, VIA 2017, 70 f.; Grote in seiner Anmerkung zur Entscheidung des AG Hamburg, ZInsO 2017, 1376, 1380; Foerste, ZInsO 2017, 2424). Der folgende Beitrag setzt sich eingehend mit der These des AG auseinander, die Planvorlage in Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen erfordere einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Er untersucht auch die verfügbare Rechtsprechung und Literatur.