ZVI 2006, 22
Leitsätze der Redaktion:
1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsanwalts tritt die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ein, die grundsätzlich den Widerruf der Zulassung rechtfertigt. Dies gilt aber nicht ausnahmslos und zwangsläufig.
2. In Ausnahmefällen kann die Zulassung als Rechtsanwalt trotz Insolvenzverfahrens fortbestehen. Für den Fortbestand der Zulassung kann bei einer Gesamtwürdigung sprechen, dass ein Anstellungsvertrag mit einer Sozietät den Umgang mit Mandantengeldern ausschließt, und dass Mandanten des früher selbstständigen Rechtsanwalts nicht zu den Gläubigern des Insolvenzverfahrens gehören.
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