ZVI 2020, 15
Leitsätze des Gerichts:
1. Befindet sich der Schuldner zum Zwecke der Eingliederung in einer Einrichtung, wird dort kein Wohnsitz begründet.
2. Eine Zuständigkeit wird aber gem. § 4 InsO i. V. m. § 16 ZPO (Aufenthaltsort) begründet.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.