ZVI 2016, 414
Leitsatz der Redaktion:
Ein Restschuldbefreiungsantrag, der gem. § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO deshalb unzulässig ist, weil dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag Restschuldbefreiung erteilt worden ist, ist von Amts wegen zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn ein (zweites) Insolvenzverfahren aufgrund eines Gläubigerantrags eröffnet wird.
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