ZVI 2017, 390
Leitsätze des Gerichts:
- der Schuldner nicht unter einer festen Firma bzw. Bezeichnung tätig ist;
- der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter für sein Unternehmen dieselbe Bezeichnung angegeben hat, unter der seine frühere Ehefrau seit vielen Jahren ihr Unternehmen betreibt;
- die Hauptauftraggeberin des Schuldners seine ehemalige Ehefrau ist, die im selben Geschäftsbereich wie der Schuldner tätig ist;
- der Schuldner keinen eigenen Internetauftritt hat, sondern – jedenfalls bislang – in Geschäftsbriefen auf den Internetauftritt seiner ehemaligen Ehefrau verwiesen hat;
- der Schuldner die betriebliche E-Mail-Adresse seiner ehemaligen Ehefrau mitbenutzt, die auch in ihrem Internetauftritt aufgeführt ist, und diese – jedenfalls bislang – auf seinen Geschäftsbriefen angegeben hat;
- er unter dieser E-Mail-Adresse betriebliche E-Mail-Korrespondenz im Namen seiner Exfrau führt.
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