ZVI 2021, 448

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2021 Literatur

Hugo Grote/Andreas Zamaitat, ABC der pfändbaren Lohn- und Gehaltspositionen.

2. Aufl., 2021, NWB Verlag, 319 S., Broschur, 64 €
Es gibt schon viel Literatur zur Lohn- und Gehaltspfändung, aber kein Nachschlagewerk ähnlich einem Lexikon für die Praxis. Da der Neuerwerb in der Insolvenz grundsätzlich in die Masse fällt, haben mit der Einziehung solcher Forderungen zu Gunsten der Masse zuständige Mitarbeiter in Insolvenzverwalterbüros häufig das ganz praktische Problem, festzustellen, ob ein bestimmter Betrag in die Masse fällt oder nicht.
Die Autoren haben dazu knapp 2.000 Begriffe aufgezählt und zusammengestellt, bei denen sie zunächst erklären, worum es sich präzise handelt und im Anschluss erläutern, ob der Betrag pfändbar, nicht pfändbar, teilweise pfändbar oder pfändungsneutral ist. Als Stichworte sind die Formulierungen gewählt, die sich auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen befinden.
In der Praxis bereitet die Pfändbarkeit von Corona-Prämien erhebliche Probleme. § 150a SGB XI verpflichtet zugelassene Pflegeeinrichtungen zur Bezahlung einer solchen Prämie. In § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ist die Unpfändbarkeit gesetzlich festgeschrieben. Für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber ist die Steuerfreiheit von bestimmten Corona-Beihilfen oder -Zuschüssen in § 3 Nr. 11 lit. a EStG bestimmt. Zur Unpfändbarkeit sagt das Gesetz nichts. Sofern es sich um Schmutz- oder Erschwerniszulagen i. S. d. § 850a Nr. 3 ZPO handelt, sind solche Zahlungen unpfändbar. Die Amtsgerichte Cottbus (ZInsO 2021, 796), Gera (InsbürO 2021, 336) und Zeitz (5 M 837/19, unveröffentlicht) hielten Corona-Prämien im zu entscheidenden Fall für unpfändbar. Das ArbG Bautzen (3 Ca 3145/20, unveröffentlicht) sowie das LG Dresden (ZVI 2021, 127 f.) meinten, Corona-Sonderzahlungen seien grundsätzlich pfändbar. Der Gesetzgeber habe von der Möglichkeit der Unpfändbarkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Autoren meinen, Steuerfreiheit führe nicht automatisch zur Unpfändbarkeit. In Anlehnung an § 850a Nr. 3 ZPO komme es auf eine Gesundheitsgefährdung an. Für den „Rahmen des Üblichen“ i. S. d. § 850a Nr. 3 ZPO könne auf eine BMF-Anweisung verwiesen werden, die für einen gewissen Zeitraum den Gesamtbetrag i. H. v. 1.500 € steuerfrei gestellt habe. In diesem Rahmen seien bezahlte Zulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Grote hat die Entscheidung des LG Dresden, bei der es um den steuerfreien Corona-Bonus eines Paketzustellers i. H. v. 300 € ging, an anderer Stelle (ZVI 2021, 171 f.) völlig zu Recht als lebensfremd und herzlos bezeichnet, weil das Gericht tatsächlich der Ansicht war, Paketzusteller seien in der Corona-Pandemie keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt und würden daher keine besondere Gefährdung oder Belastung tragen (§ 850a Nr. 3 ZPO – Erschwerniszulage).
Im Übrigen ist die große Menge der Schlagworte, bei denen die Autoren pfändbare Lohn- und Gehaltspositionen erläutern, erstaunlich. Selbst der Köbes, für die Nicht-Kölner nicht mit dem Kürbis zu verwechseln, ist erwähnt.
Für die Praxis steht eine „Online-Schwester“ des Handbuches zur Verfügung, in dem die Autoren Änderungen/Ergänzungen und Anfragen aus der Praxis einarbeiten. Das macht den Grote/Zamaitat noch aktueller und brauchbarer, als er ohnehin schon ist.
Prof. Dr. Florian Stapper, RA, FA für Insolvenzrecht, FA für Steuerrecht, Leipzig

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