ZVI 2009, 512
Leitsätze des Gerichts:
1. Verschweigt ein Schuldner bei Verfahrenseröffnung vorhandenen Grundbesitz, kann nach Aufhebung des Verfahrens eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ZVI 2009, 513nicht mehr erfolgen. In Betracht kommt eine Nachtragsverteilung.
2. Verschweigt der Schuldner den Grundbesitz auf Nachfrage des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode, liegt keine Obliegenheitsverletzung gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, der lediglich das Verschweigen des in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgeführten Vermögens sanktioniert.
3. In Betracht kommt allerdings eine Aufhebung der Stundung gem. § 4c Nr. 1 Alt. 1 InsO. Entgegen der Rechtsprechung des BGH (BGH ZVI 2009, 113 = NZI 2009, 188 = ZInsO 2009, 297 = Rpfleger 2009, 267) sind keine Feststellungen erforderlich, dass und in welchem Umfang die verschwiegenen Vermögenswerte die Verfahrenskosten gedeckt hätten (AG Göttingen ZVI 2003, 672 = NZI 2004, 47).
4. Eine Aufhebung der Stundung in der Wohlverhaltensperiode umfasst in diesem Fall auch die in den vorherigen Verfahrensabschnitten angefallenen Kosten.
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