Selbstversuchen ist immer mit Vorsicht zu begegnen. Oftmals erfüllen sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen zur Erlangung valider Ergebnisse. Das gilt nicht nur für Trinkversuche zur Feststellung der Auswirkungen von Alkohol auf das Fahrverhalten im Straßenverkehr. Auch der außergerichtliche Einigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als vom Schuldner selbst ohne hinreichende Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder eine geeignete Personen durchgeführte Vorstufe für das Insolvenzverfahren muss Bedenken begegnen. Die Frage, ob der Schuldner diese außergerichtliche Einigung auch ohne hinreichende Unterstützung einer geeigneten Person oder Stelle durchführen kann, wird seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 diskutiert. Das Gesetz liefert keine eindeutige Regelung, obgleich der Gesetzgeber natürlich davon ausging, dass der außergerichtliche Einigungsversuch mit Hilfe einer geeigneten Person oder Stelle durchzuführen ist (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf der InsO, BT-Drucks. 12/7302, S. 190 zu § 357b: Es müsse sichergestellt werden, „dass die Schuldenbereinigung von einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle versucht“ werde). Die Frage, wie weit die Unterstützung und Vertretung des Schuldners gewährleistet werden muss, muss aus der Funktion des außergerichtlichen Einigungsversuchs beantwortet werden. Schuldner, die in dieser Stufe auf eine Beratung und Begleitung durch eine geeignete Person oder Stelle verzichten oder den außergerichtlichen Einigungsversuch nur mit geringer Begleitung einer Beratungsstelle selbst durchführen, gehen das Risiko ein, dass die Gerichte dies nicht als geeigneten Einigungsversuch anerkennen und den darauf gestützten Insolvenzantrag als unzulässig zurückweisen.