ZVI 2011, 62
Leitsätze des Gerichts:
1. Ist eine zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre unwirksam geworden, so kann der Insolvenzverwalter die Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
2. Für die Berechnung der Frist des § 88 InsO ist maßgeblich ein Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Ohne Bedeutung ist, ob dieser zunächst mangelhaft war oder bei einem unzuständigen Gericht gestellt worden ist.
3. Im Fall der Bestellung einer Sicherungshypothek erfolgt die Sicherung des Insolvenzgläubigers erst mit der Eintragung der Sicherung im Grundbuch.
4. Zu der Möglichkeit des Nachweises der (weiteren) Massezugehörigkeit eines Grundstücks in grundbuchmäßiger Form.
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