ZVI 2014, 60

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO §§ 302, 184Zum Rechtsschutzbedürfnis des anmeldenden Gläubigers für eine sog. AttributsklageInsO§ 302InsO§ 184OLG Hamm, Beschl. v. 10.09.2013 – 9 U 59/13 (rechtskräftig; LG Dortmund)OLG HammBeschl.10.9.20139 U 59/13rechtskräftigLG Dortmund

Leitsätze der Redaktion:

1. Dem anmeldenden Insolvenzgläubiger fehlt für eine Klage, mit der er lediglich die Feststellung begehrt, dass es sich bei einer angemeldeten nicht titulierten Forderung um eine Deliktsforderung i.S.d. § 302 InsO handele (sog. Attributsklage), dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner gegen den Bestand der Forderung insgesamt Widerspruch erhoben haben.
2. In einem solchen Fall kann sich die Situation des anmeldenden Gläubigers nur verbessern, wenn er gleichzeitig eine Feststellungsklage erhebt, aufgrund derer über den Bestand der Forderung als solcher entschieden wird.

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