ZVI 2015, 56

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzur Schuldnerberatung und SchuldenbereinigungInsO § 36 Abs. 1, 4; ZPO §§ 850a, 850eZur Zusammenrechnung von Einkünften aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente, aus geringfügiger Beschäftigung sowie aus ehrenamtlicher TätigkeitInsO§ 36ZPO§ 850aZPO§ 850eAG Heidelberg, Beschl. v. 25.09.2014 – 55 IK 187/14 R (rechtskräftig)AG HeidelbergBeschl.25.9.201455 IK 187/14 Rrechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Bezieht der Schuldner Einkünfte aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente sowie aus einer geringfügigen Beschäftigung und aus ehrenamtlicher Tätigkeit, so ist der pfandfreie Betrag grundsätzlich der Erwerbsunfähigkeitsrente zu entnehmen; dies gilt jedenfalls dann, wenn diese die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung bildet.
2. Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung und aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind in einem solchen Fall zur Hälfte pfandfrei zu belassen, da diese Tätigkeiten als überobligatorische Tätigkeiten anzusehen sind.

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