ZVI 2015, 66
Leitsatz des Gerichts:
Der einschränkenden Herabsetzungskündigungsmöglichkeit gem. § 67c Abs. 2 GenG unterfallen nur „unnötige“ Genossenschaftsanteile. Sofern die nach „Überschießen“ ZVI 2015, 67der Grenze des § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG durch das Gesamtgenossenschaftsanteilguthaben zu betrachtenden übrigen Geschäftsanteile zur Aufrechterhaltung der Wohnberechtigung i.S.d. § 7a Abs. 2 GenG (Pflichtanteilregelung) nicht ausreichen, ist eine Gesamtkündigung aller Genossenschaftsanteile gerade nicht ausgeschlossen, sondern im Sinne der Massegenerierung gem. § 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1 InsO für den Insolvenzverwalter verpflichtend, um das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben gem. § 73 GenG zu erzeugen.
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