ZVI 2002, 81

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 4, 290, 295; ZPO §§ 224, 299, 567 ff.Keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch Aufnahme eines Studiums nach dem Abitur InsO§ 4 InsO§ 290 InsO§ 295 ZPO§ 224 ZPO§ 299 ZPO§ 567 AG Göttingen, Beschl. v. 19.02.2002 – 74 IK 175/00 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.19.2.200274 IK 175/00nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Im laufenden Insolvenzverfahren kommt eine Aktenversendung auch an ein auswärtiges Insolvenzgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn über einen Versagungsantrag eines Gläubigers gemäß § 290 InsO zu befinden ist.
2. Bei Ablehnung der Akteneinsicht steht dem Gläubiger die Beschwerdemöglichkeit gemäß §§ 567 ff. ZPO zu.
3. Nimmt eine Schuldnerin nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ein Studium auf, scheidet ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO jedenfalls solange aus, wie das Studium im zeitlich üblichen Rahmen durchgeführt wird.

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