ZVI 2015, 95
Leitsatz des Einsenders:
Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalter durch Einzelermächtigungsbeschluss ermächtigen, Steuerakten und deren Anlagen beim zuständigen Finanzamt der Schuldnerin im Rahmen von Ermittlungen gem. § 5 InsO einzusehen und die diesbezüglichen Rechte der Schuldnerin aus dem Steuerverhältnis geltend zu machen.
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