ZVI 2019, 95

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 13 Abs. 1, § 305 Abs. 1 Nr. 3Abgabe der Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung auch durch betreuten Schuldner persönlich InsO§ 13 InsO§ 305 AG Hannover, Beschl. v. 13.11.2018 – 908 IK 784/18 (rechtskräftig)AG HannoverBeschl.13.11.2018908 IK 784/18rechtskräftig

Leitsatz der Redaktion:

Aufgrund des Zwecks der Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung (§ 13 Abs. 1 Satz 7 InsO) ist es erforderlich, dass auch der Betreute die Erklärung mit abgibt. Würde allein die Erklärung des Betreuers ausreichen, könnte die Konstellation eintreten, dass dieser erst kurz vor der Erklärung eingesetzt wurde, der Betreute bewusst falsche Angaben gegenüber seinem Betreuer macht und dieser dann folgenlos für die Restschuldbefreiung eine falsche Erklärung abgibt.

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