ZVI 2005, 211
Leitsätze des Einsenders:
1. Die Aufforderung des Insolvenzverwalters, den Kaufpreis aus einem Grundstückskaufvertrag zu bezahlen, stellt auch dann keine konkludente Erfüllungswahl i. S. v. § 103 InsO dar, wenn der Insolvenzschuldner nach dem Kaufvertrag noch Sanierungsarbeiten zu erbringen hatte und der Insolvenzverwalter in der Zahlungsaufforderung mitteilt, dass ihm der Kaufvertrag vorliege, die Zahlungsaufforderung jedoch keine Aussage über die tatsächliche Erfüllung der Sanierungsarbeiten trifft.
2. Die Inkongruenz eines Grundstückserwerbs gem. § 131 Abs. 1 InsO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erwerber als Vormerkungsgläubiger durch § 106 InsO geschützt ist.
3. Hat der Anfechtungsgegner den zurück zu gewährenden Gegenstand nach dem anfechtbaren Erwerb durch Bewilligung einer Vormerkung zu Gunsten eines Dritten belastet, so richtet sich der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters parallel auf Rückauflassung und zusätzlich auf Beseitigung der eingetragenen Belastung (Vormerkung). Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs steht dem Insolvenzverwalter nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ein Vorgehen über § 281 Abs. 1 BGB offen; Beseitigungs- und Wertersatzanspruch stehen zueinander im Verhältnis der elektiven Konkurrenz (Fortführung von BGH NJW-RR 1986, 991, 992 = ZIP 1986, 787).
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