ZVI 2015, 129
Massebefangenheit von „persönlichen“ Gegenständen und Ansprüchen
Die Bestimmung der Insolvenzmasse erfolgt anhand der §§ 35, 36 InsO. Gem. § 35 InsO gehören demnach nur pfändbare Gegenstände und Ansprüche zur Masse. Welche Gegenstände und Ansprüche nicht Teil der Insolvenzmasse sind, ergibt sich aus § 36 InsO in Verbindung mit den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO. Obwohl es zur Bestimmung des Masseumfangs eine klare gesetzliche Abgrenzung gibt, fällt diese in der Praxis in einigen Fällen schwer. Im Folgenden wird dieses anhand zweier Beispiele näher dargestellt. Einerseits wird die Pfändbarkeit von Gegenständen, u.a. olympischen Medaillen, andererseits die Pfändbarkeit von Ansprüchen, insbesondere von Entschädigungsansprüchen in Folge von Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, betrachtet.
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- Rechtsanwältin, FAin für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalterin, Hamburg
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