Oftmals wird die Nachlassinsolvenz durch einen Nachlasspfleger beantragt. Bei Darstellung der Vermögenslage ist regelmäßig noch liquides Nachlassvermögen vorhanden, welches sich aber durch Entnahme der festgesetzten Vergütung ermäßigt. Insbesondere dann, wenn der von dem Nachlasspfleger an die Insolvenzmasse übertragene liquide Bestand sich so reduziert hat, dass dieser die Verfahrenskosten abweichend von der vorherigen Prognose nicht mehr deckt, stellt sich die Frage, ob und nach welcher Anspruchsgrundlage ein Erstattungsanspruch für die Masse besteht. Das LG Bremen (Beschl. v. 18. 6. 2015 – 7 O 295/15) hat den Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Verfolgung von Erstattungsansprüchen mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dieser Beitrag befasst sich mit den in diesem Zusammenhang relevanten erb- und insolvenzrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Ferner wird die Rechtsaufassung des BGH zur Anfechtbarkeit entnommener Nachlasspflegervergütung (BGH FamRZ 2006, 411) kritisch betrachtet.