ZVI 2002, 162
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen einen Drittschuldner (Kreditinstitut) umfassen auch „Ansprüche aus eingeräumtem Dispositionskredit“ (Anschluss an BGH, ZIP 2001, 825 = NJW 2001, 1937 ff., dazu EWiR 2001, 599 (Prütting/Stickelbrock)).
2. Etwaige Schwierigkeiten zwischen einer konkludenten Zusage und einer bloßen Duldung müssen gegebenenfalls im Drittschuldnerprozess geklärt werden.
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