ZVI 2005, 266
Leitsatz der Redaktion:
Eine langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt kann die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO NW erforderliche praktische Erfahrung einer zweijährigen Schuldnerberatungstätigkeit nicht ersetzen. Eine Anerkennung als geeignete Stelle für Verbraucherberatung ist deshalb ausgeschlossen.
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