ZVI 2009, 210

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 134 Abs. 1, § 143Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2Zur Gläubigerbenachteiligung durch mittelbare Zuwendungen des Schuldners (hier: konkurrierende Anfechtungsansprüche gegen den Empfänger der Zuwendung)InsO§ 129InsO§ 131InsO§ 134InsO§ 143SGB IV§ 28eOLG Dresden, Urt. v. 23.12.2008 – 13 U 1672/07 (rechtskräftig; LG Dresden)OLG DresdenUrt.23.12.200813 U 1672/07rechtskräftigLG Dresden

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine durch eine mittelbare Zuwendung des Schuldners bewirkte gläubigerbenachteiligende Vermögensverminderung kann auch darin liegen, dass dieser selbst einen Anspruch auf das dem Dritten Zugewandte gegen seinen Leistungsmittler hatte und er diesen Anspruch mit der Leistung an den Dritten verliert.
2. Der Empfänger einer mittelbaren Zuwendung kann, wenn sowohl über das Vermögen seines Schuldners wie auch über das Vermögen des Leistungsmittlers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, gegenüber beiden Insolvenzmassen Anfechtungsansprüchen ausgesetzt sein; im Ergebnis muss er die Leistung jedoch nur einmal zurückgewähren.
3. Die mit der Anfechtung im Zuwendungsverhältnis verbundene Folge konkurrierender Anfechtungsansprüche ist auf Rechtsfolgeebene zu lösen.
4. Gegen die Anfechtung im Zuwendungsverhältnis nach § 134 Abs. 1 InsO kann der Empfänger der unentgeltlichen Leistung eine Zahlung im Valutaverhältnis gem. § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 818 Abs. 3 BGB einwenden. Ob daneben die Zahlung im Valutaverhältnis als Aufwendung für die mit dem Anfechtungsrecht belastete Leistung ZVI 2009, 211nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 288 Abs. 1, § 292 Abs. 1, §§ 994, 995 BGB gelten kann, lässt der Senat offen.

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