Der Insolvenzverwalter kann dem Schuldner die Aufnahme oder Fortführung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbstständigen Tätigkeit nicht untersagen, weil eine Untersagung nicht mit Art. 12 GG vereinbar wäre. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007 (BGBl I 2007, 509 ff.) hat der Gesetzgeber unter anderem Absatz 2 in § 35 InsO eingefügt. § 35 Abs. 2 InsO gibt dem Insolvenzverwalter eine Rechtsgrundlage, die Haftung der Insolvenzmasse für die von dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung aus unternehmerischer Tätigkeit begründeten Verbindlichkeiten abzuwenden. Korrespondierend mit diesem Zweck trifft den Insolvenzverwalter gleichzeitig die Erklärungspflicht, zu bestimmen, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Gibt der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Schuldners aus dem Insolenzbeschlag frei, gibt er eine sog. Negativerklärung ab. Der nachfolgende Beitrag befasst sich schwerpunktmäßig mit den Rechtsfolgen der sog. Negativerklärung. Bevor auf die Rechtsfolgen der Negativerklärung des Insolvenzverwalters allerdings eingegangen werden kann, müssen zuvor einzelne Fragen zur Berechtigung und Wirksamkeit sowie zum Zeitpunkt und Umfang der Erklärungspflicht nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO angesprochen werden.