ZVI 2015, 234
Leitsatz des Gerichts:
Die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück begründet keine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und der Schuldner die laufenden Ausgaben nicht mehr decken kann.
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