ZVI 2019, 218
Leitsätze der Redaktion:
1. Es kann nur ausnahmsweise trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts nicht von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgegangen werden.
2. Bei der Gesamtwürdigung, ob einem Rechtsanwalt die Zulassung wegen Vermögensverfalls zu entziehen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt, einen etwaigen Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorliegen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.