ZVI 2024, 223

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungNachlassinsolvenzInsO §§ 315 ff.; BGB § 119 Abs. 2Anfechtung der Annahme der Erbschaft bei Irrtum des Erben über den Bestand der im Nachlassinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen InsO§§ 315 ff. BGB§ 119 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.08.2023 – 14 W 144/21 (Wx) (AG Offenburg)OLG KarlsruheBeschl.23.8.202314 W 144/21 (Wx)AG Offenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Bestand der im Insolvenzverfahren des Erblassers angemeldeten Forderungen stellt eine Eigenschaft des Nachlasses dar. Erfolgt die Annahme der Erbschaft in der unrichtigen Vorstellung, der Nachlass sei überschuldet, kann dies eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums rechtfertigen.
2. Wenn der Annehmende selbst Gemeinschuldner eines Insolvenzverfahrens war, kann die Erwägung, dass im Fall der Ausschlagung des Erbes der Wert des Nachlasses nicht den eigenen Insolvenzgläubigern, sondern seinen als Erben nachrückenden Abkömmlingen zugutekommt, für die Frage, wie der Annehmende bei Kenntnis der wahren Sachlage entschieden hätte, maßgeblich sein. Es kommt insoweit vornehmlich auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Dass ein Schuldner in diesem Fall in erster Linie anstreben würde, seine Verbindlichkeiten zu bedienen, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise in der Regel nicht anzunehmen.

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