ZVI 2004, 400
Leitsätze der Redaktion:
1. Das Eigengeld von Strafgefangenen ist pfändbar.
2. Vorschriften zum Schutz von Arbeitsentgelt nach § 850 ZPO oder zu Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO finden keine Anwendung auf Entgelt für Strafgefangene, denn die Erfüllung der Arbeitspflicht dient nicht dem Zweck, Mittel für den eigenen Lebensunterhalt und für die Lebensbedürfnisse der Familie zu erwerben.
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